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Wenn in Österreich eine Waffenbesitzkarte (WBK) oder ein Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B beantragt wird, prüft die Waffenbehörde die waffenrechtliche Verlässlichkeit. Ein zentraler Baustein dieser Verlässlichkeitsprüfung ist – für bestimmte Antragstellergruppen – ein klinisch-psychologisches Gutachten („waffenpsychologisches Gutachten“ / „waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung“). Die inhaltlichen und methodischen Mindestanforderungen daran werden in der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (1. WaffV) konkretisiert. (Ris Informationsangebote)
Wichtig: Die psychologische Testung ist nicht dasselbe wie der umgangssprachliche „Waffenführerschein“ (Nachweis über sachgemäßen Umgang). Beide Nachweise können im Verfahren verlangt werden, erfüllen aber unterschiedliche Zwecke. (Österreich.gv.at)
a) Waffengesetz 1996 (WaffG) – Pflicht zum Gutachten
Das WaffG regelt, dass (bei Erstanträgen, sofern keine Ausnahme greift) das Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens beizubringen ist. Die gesetzliche Fragestellung lautet sinngemäß, ob die Person dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Zudem ist im Antrag bereits der/die Gutachter:in bekanntzugeben. (Ris Informationsangebote)
b) 1. WaffV – Wie das Gutachten auszusehen hat
Die 1. WaffV konkretisiert u. a.
wer solche Gutachten erstellen darf bzw. welche Stellen/Einrichtungen geeignet sind und wie die öffentliche Verwaltung damit umgeht (Register/Liste),
welche Tests zumindest heranzuziehen sind,
welche Inhalte im Gutachten abgedeckt sein müssen. (Ris Informationsangebote)
Für WBK/Waffenpass wird das Gutachten typischerweise verlangt. In behördlichen Informationsseiten und auf oesterreich.gv.at wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein psychologisches Gutachten beizubringen ist. (Österreich.gv.at)
Wichtige Ausnahme (häufig genannt): Wenn die Person Inhaberin/Inhaber einer gültigen Jagdkarte ist, kann das Gutachten im Regelfall nicht erforderlich sein (das wird in den Behördeninformationen wiederholt so dargestellt). (Österreich.gv.at)
Die Testung dient nicht der allgemeinen „Charakterbeurteilung“, sondern einer sehr spezifischen Risikofrage:
Bestehen Anhaltspunkte, dass die Person – besonders in Stress-/Belastungssituationen – Waffen unvorsichtig handhabt oder leichtfertig verwendet?
Genau diese Fragestellung ist in der 1. WaffV als Leitfrage des Gutachtens vorgegeben. (Ris Informationsangebote)
Psychologisch geht es dabei typischerweise um Merkmalsbereiche wie z. B. Impulskontrolle, emotionale Stabilität, Risikoneigung, Regelakzeptanz, Aggressionskontrolle und um die Motivation für den Waffenerwerb (Motivlage kann im Gespräch exploriert werden). Praxisbeschreibungen nennen regelmäßig eine Kombination aus Testteil und persönlichem Gespräch. (KFV – Kuratorium für Verkehrssicherheit)
Die 1. WaffV regelt, dass es geeignete Begutachtungsstellen/Einrichtungen gibt und der Bundesminister für Inneres ein Register geeigneter Einrichtungen führen kann. (Ris Informationsangebote)
In der öffentlichen Diskussion/aktuellen Begutachtung (Stand Anfang Februar 2026) wird zusätzlich über eine vom BMI geführte Liste eingetragener Gutachter sowie Befristungen/Rezertifizierungen berichtet; diese Punkte finden sich in den dazu veröffentlichten Entwürfen/Textgegenüberstellungen. (Bundesministerium Inneres)
Die 1. WaffV verlangt, dass das Gutachten unter Bezeichnung des angewendeten Tests Aufschluss zur Leitfrage gibt. (Ris Informationsangebote)
In der derzeit konsolidierten RIS-Fassung zu § 3 Abs. 2 werden als Basis ausdrücklich bestimmte Kombinationen genannt, u. a.:
MMPI-2 (Basisskalen) samt einem Stressverarbeitungsfragebogen (S-V-F) oder
VPT.3 samt Fragebogen für Risikobereitschaftsfaktoren (F-R-F)
und – je nach Bedarf – eine weitergehende Untersuchung. (Ris Informationsangebote)
Das heißt: Die Verordnung setzt auf standardisierte psychologische Testdiagnostik und lässt (zumindest in der Grundstruktur) keine völlig freie Testwahl zu, sondern knüpft die Begutachtung an definierte Instrumente plus ggf. Vertiefung.
In der Praxis wird der Prozess häufig zweistufig beschrieben:
Standardisierte Testung (computerbasiert oder papierbasiert, je nach Stelle) zur Erfassung relevanter Persönlichkeits- und Risikofaktoren.
Explorationsgespräch (Vier-Augen-Gespräch) mit klinischer Anamnese, Motivklärung und Einordnung der Testergebnisse.
So wird der Ablauf z. B. von etablierten Anbietern/Institutionen zusammengefasst (Testteil + Gespräch; bei Unklarheiten Vertiefung). (KFV – Kuratorium für Verkehrssicherheit)
Aktuelle Entwicklung (Begutachtung/Entwurfsstand Februar 2026): Medien und veröffentlichte Entwurfsunterlagen sprechen davon, dass die Begutachtung formalisierter und mehrstufig werden soll (u. a. Vorgespräch, Tests/Fragebögen, längeres Explorationsgespräch; keine Gruppen-„Kombipakete“). (news.ORF.at)
Positiv bedeutet vereinfacht: Es bestehen aus psychologischer Sicht keine hinreichenden Hinweise auf die in der Fragestellung beschriebene Risikoneigung; das Gutachten kann im Antrag bei der Behörde vorgelegt werden. (KFV – Kuratorium für Verkehrssicherheit)
Negativ bedeutet: Aus Sicht der Begutachtung lassen sich risikorelevante Faktoren nicht ausreichend ausschließen bzw. liegen Hinweise vor, die gegen die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne der Fragestellung sprechen. Praxisinfos weisen darauf hin, dass bei negativem Ergebnis eine behördliche Information erfolgt und es Sperrfristen geben kann, bevor ein neues Gutachten verwertet wird. (KFV – Kuratorium für Verkehrssicherheit)
Hinweis: Das psychologische Gutachten ist ein wichtiges Beweismittel, ersetzt aber nicht die Gesamtprüfung durch die Behörde (z. B. Abfragen/Informationen, sonstige Verlässlichkeitskriterien). Die Verlässlichkeit wird im Waffenrecht generell als behördliche Gesamtbeurteilung verstanden. (Ris Informationsangebote)
Bei WBK/Waffenpass werden typischerweise mehrere Unterlagen verlangt, u. a. Identitäts- und Staatsbürgerschaftsnachweise, ggf. Begründung/Bedarf (besonders beim Waffenpass), psychologisches Gutachten sowie der Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen („Waffenführerschein“). (Österreich.gv.at)
Die Verordnung legt Wert darauf, dass im Gutachten nachvollziehbar ist, welche Verfahren angewendet wurden und wie die Schlussfolgerung zur gesetzlich vorgegebenen Fragestellung zustande kommt. (Ris Informationsangebote)
In der aktuellen Entwurfsdiskussion taucht außerdem die Idee einer standardisierten „Mitteilung für die Behörde“ neben dem ausführlichen klinisch-psychologischen Gutachten auf (Ergebnisformat), um den behördlichen Prozess zu vereinheitlichen. (Ris Informationsangebote)
Im Kontext der Waffengesetz-Novelle 2025 und der anschließenden Anpassungen wird öffentlich kommuniziert, dass die Qualität der Verlässlichkeitsprüfung – insbesondere des klinisch-psychologischen Gutachtens – weiter erhöht werden soll (u. a. verpflichtendere Gesprächsbestandteile/Exploration). (Österreich.gv.at)
Parallel werden technische Umsetzungen (z. B. im Zentralen Waffenregister) als Voraussetzung für das Inkrafttreten bestimmter Detailregelungen genannt. (news.ORF.at)
Die psychologische Testung nach der 1. WaffV ist in Österreich ein standardisiertes, rechtlich gerahmtes Begutachtungsverfahren, das bei WBK/Waffenpass (Kategorie B) – mit wichtigen Ausnahmen wie der gültigen Jagdkarte – regelmäßig Voraussetzung ist. Es basiert auf einer klaren gesetzlichen Risikofrage (Umgang mit Waffen unter psychischer Belastung) und verlangt definierte Testinstrumente plus Explorationsgespräch, sodass das Ergebnis für die Behörde nachvollziehbar wird. (Ris Informationsangebote)
Bringen Sie einen Lichtbildausweis und die Untersuchungsgebühr in bar mit.
Wenn Sie BrillenträgerIn sind, nehmen Sie unbedingt Ihre Brille mit.
Nehmen Sie sich für die Untersuchung mindestens zwei Stunden Zeit.
Nehmen Sie nur ärztlich verordnete Medikamente, keinesfalls aber andere Medikamente wie etwa Beruhigungsmittel – diese könnten Ihre körperliche und geistige Verfassung beeinträchtigen.
Bitte kommen Sie pünktlich zu Ihrem Termin. Teilen Sie mir so früh wie möglich mit, wenn der Termin nicht eingehalten werden kann. Gerne wird ein neuer Termin vereinbart.
Diese Begutachtung unterliegt der Verschwiegenheitspflicht gemäß Psychologengesetz 2013 § 37. Alle Angaben und Ergebnisse werden streng vertraulich behandelt. Nur Sie haben das Recht auf Einsicht in Ihre Testergebnisse und entscheiden ob Sie diese an die Behörde weiterleiten wollen. Einzige Ausnahme: Bei behördlichen Zuweisungen muss die Behörde über die Testergebnisse informiert werden.
In Österreich gehört im Rahmen des Waffenrechts (§ 8 Abs. 7 WaffG 1996 bzw. 2. WaffV) zu einer Antragstellung für eine Waffenbesitzkarte (WBK) oder einen Waffenpass in der Regel ein waffenpsychologisches Gutachten bzw. eine waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung dazu. Dieses prüft, ob Sie unter psychischer Belastung verlässlich und verantwortungsvoll mit Waffen umzugehen vermögen – und ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn kein Jagdschein vorliegt. (psychologin-fritzer.at)
Die eigentliche Testdauer bei einer Erstuntersuchung beträgt je nach Anbieter in der Regel etwa 1,5 – 3 Stunden. (poisinger.at)
Einige Stellen führen den Test als Kurzuntersuchung von etwa ca. 90 Minuten durch, inkl. Gespräch und Computerfragebögen, mit sofortiger Ergebnisbekanntgabe. (schiessarena-zangtal.at)
Das schriftliche Gutachten erhalten Sie meist am selben Tag oder binnen weniger Tage nach dem Test. (waffenpsychologie.at)
👉 Es gibt keine bundeseinheitlich festgelegte Zeitspanne im Gesetz selbst – Praxis und Dauer können je nach Gutachterpraxis und Bundesland etwas variieren.
Die gesetzlich festgelegten Gebühren für das psychologische Gutachten bei einem Erstantrag liegen ungefähr wie folgt:
Psychologisches Gutachten (Erstantrag): ca. 283,20 € inkl. MwSt. – dieser Betrag ist gesetzlich vorgesehen und vor Ort zu bezahlen. (poisinger.at)
In manchen Fällen und je nach Praxis/Aufwand können auch leicht abweichende Pauschalen genannt werden (z. B. ~€280 – €290). (Austria Arms)
Hinweis zu weiteren Fällen:
Bei einer weiterführenden Kontrolle, z. B. weil Zweifel am ersten Test bestehen oder bei behördlich festgestellten Auffälligkeiten, können zusätzliche Untersuchungen mit höheren Kosten anfallen (z. B. bei größeren Leistungsumfängen oder behördlichen Wiederholungen). (ppph.at)
Das Waffengesetz schreibt vor, dass ein psychologisches Gutachten vom Antragsteller auf eigene Kosten eingebracht werden muss, wenn Zweifel an der geistigen oder psychischen Eignung bestehen oder wenn Sie das Erstgutachten benötigen (z. B. bei Antrag unter 25 Jahren). (gesetze-im-internet.de)
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